120 Euro pro Kind extra: So sichern sich Selbständige mit Kindern eine Rente vom Staat

Mit Kindererziehungszeiten belohnt die Rentenkasse Eltern: Pro Kind gibt es rund 120 Euro Monatsrente – auch für Selbständige. Wir erklären, wie das geht und welche Frist gilt.

Wer selbständig ist, sorgt in der Regel auf eigene Faust fürs Alter vor. Mit Lebensversicherungen, berufsständischen Versorgungswerken oder beidem. Was nur wenige wissen: Sie können auch eine gesetzliche Rente beziehen wie abhängig Beschäftigte.

Mehr noch: Auch wer selbständig ist, erwirbt automatisch Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV), sobald er Kinder großzieht. Die sogenannten Kindererziehungszeiten. Viele Selbständige haben also schon Rentenanwartschaften, ohne es zu wissen. Sie müssen die Rente bloß beantragen.

Ab zwei Kindern ist die Rente sicher

Um tatsächlich eine Rente ausgezahlt zu bekommen, muss man fünf Rentenversicherungsjahre zusammen haben. Im Jargon der Deutschen Rentenversicherung ist von fünf Jahren „Wartezeit“ die Rede. 

Pro Kind kann einer der beiden Elternteile drei Rentenjahre angerechnet bekommen. Im Normalfall werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, sind es zweieinhalb Rentenjahre. Mit zwei Kindern hat also ein Elternteil bereits mindestens fünf Rentenjahre voll – und damit einen auszahlbaren Anspruch auf Rente.

Rund 120 Euro Monatsrente pro Kind

Die Kindererziehungszeit wird so gewertet, als habe man praktisch den Durchschnittslohn der Rentenversicherten verdient. Für drei Jahre kommt so zu den aktuellen Rentenwerten eine Monatsrente von 118 Euro zusammen, beziehungsweise 122 Euro nach der Rentenerhöhung am 1. Juli 2025. 

Die Eltern können die Kindererziehungszeiten auch untereinander aufteilen. Entscheidend dabei ist, wer das Kind in der jeweiligen Zeit überwiegend erzogen hat. Das lässt sich nachträglich zum Beispiel anhand von Elternzeiten oder Arbeitsverträgen nachweisen. Im Prinzip können die Eltern die Rentenjahre fürs Kind auch frei untereinander aufteilen. Das geht aber nur mit einer gemeinsamen Erklärung in den ersten Lebensjahren – und nicht mehr nachträglich.

Nur ein Kind? Einfach freiwillig einzahlen!

Wenn Selbständige nur ein Kind haben oder zwei Kinder und sich die Kindererziehungszeiten aufteilen, dann kommen nur jeweils drei Rentenjahre zusammen. Die beiden fehlenden Jahre zur Auszahlung lassen sich aber leicht ergänzen, durch freiwillige Einzahlungen. 

Denn Selbständige können jederzeit freiwillig bei der Deutschen Rentenversicherung Beiträge entrichten. Den Betrag können Sie in bestimmten Grenzen frei wählen – und steuerlich als „Sonderausgaben“ absetzen. Insgesamt kann aktuell Altersvorsorge in der Einkommensteuererklärung bis zu einer Höhe von etwas über 29.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. 

Grundsätzlich kann jeder, der in Deutschland lebt und nicht pflichtversichert ist, freiwillige Beiträge einzahlen. Der Mindestbeitrag beläuft sich aktuell (2025) auf 103,42 Euro im Monat. Der Höchstbetrag ist 1404,30 Euro im Monat.

Einmal zahlen, immer Rente

Die Beiträge können monatlich, aber auch auf einmal gezahlt werden. Wichtig: Der Beitrag für 2024 kann noch bis zum 31. März nachgezahlt werden. Wer also jetzt 1241,40 Euro zahlt für 2024 und noch mal denselben Beitrag für 2025, der hat sich zwei Rentenjahre gesichert. Zusammen mit drei Kindererziehungsjahren würde das bereits einen Rentenanspruch begründen.

Und das lohnt sich: Durch die einmalige Zahlung von rund 2880 Euro entsteht zwar nur ein Rentenanspruch von 11 Euro im Monat. Durch die drei zusätzlichen Kindererziehungsjahre werden daraus aber staatliche 129 Euro Rente – Monat für Monat.

Dieser Betrag steigt Jahr für Jahr mit den Löhnen – jedenfalls nach jetziger Gesetzeslage. Zur nächsten Rentenerhöhung am 1. Juli 2025 sind aus den 129 Euro schon knapp 134 geworden. 

Vorher prüfen, ob Kindererziehungszeiten gewährt werden

Wichtig zu wissen: Die Kindererziehungszeiten werden von der Rentenkasse nur gewährt, solange die Eltern nicht anderweitig Kinderrentenansprüche erwerben. Das ist zum Beispiel bei Beamten der Fall. Bei berufsständischen Versorgungswerken trifft das dagegen in aller Regel nicht zu. Weshalb Selbständige praktisch immer diesen Anspruch haben. Sie müssen ihn aber auch geltend machen. 

Dafür empfiehlt es sich, eine Kontoklärung einzuleiten. Oder zunächst ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Möglich ist zum Beispiel, dass auch durch Minijobs oder aus anderen speziellen Gründen Wartezeiten entstanden sind. Und es so gar nicht nötig ist, freiwillig einzuzahlen.

Wer noch für 2024 Rente einzahlen will, zum Beispiel, weil er im Laufe des Jahres die Regelaltersgrenze erreicht, muss sich sputen. Den Antrag V0060 kann man auch elektronisch auf der Website der Rentenversicherung stellen. Zur Wahrung der Frist genügt es sogar, gegenüber der Rentenkasse formlos die Absicht zu erklären, freiwillig einzahlen zu wollen.