Bundesgerichtshof: Nachbarn streiten über Bambushecke – Nun entscheidet der BGH

Ökologischer Sichtschutz für die Eine, erdrückende grüne Wand für den Anderen. Zwei Nachbarn streiten über eine meterhohe Bambushecke. Jetzt hat Deutschlands oberstes Zivilgericht den Fall geprüft.

Entlang der Grenze zweier Grundstücke in Hessen steht eine mindestens sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke. Die Eigentümerin freut sich über den ökologischen Sichtschutz, ihr Nachbar ärgert sich über die grüne Wand vor seinem Haus – und zieht vor Gericht. Der Rechtsstreit landet am Ende beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Freitag (9.00 Uhr) will der Senat seine Entscheidung dazu verkünden.

Der Kläger fordert von seiner Nachbarin, dass sie ihre Bambushecke auf drei Meter zurückschneidet und dafür sorgt, dass sie nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Am Oberlandesgericht Frankfurt hatte er damit zuletzt keinen Erfolg. Das Gericht argumentierte unter anderem, die Frau habe schließlich die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten. Der Mann legte Revision ein.

In der mündlichen Verhandlung am BGH ging es im Februar auch um die grundsätzliche Frage: Gilt der Bambus überhaupt als Hecke? Denn Hecken sind im Hessischen Nachbarrecht gegenüber anderen Gewächsen privilegiert. Das Landesrecht schreibt für sie deutlich geringere Abstände zum Nachbargrundstück vor als zum Beispiel für Bäume oder Sträucher.

Wildwuchs oder Gartenbaukunst

Die Anwälte der beiden Seiten hatten in Karlsruhe unterschiedliche Auffassungen dazu, was eine Hecke ausmacht. Der Vertreter des Klägers argumentierte, eine Hecke müsse regelmäßig gepflegt und geschnitten werde. Ab einer bestimmten Höhe könne sie daher nicht mehr als Hecke durchgehen.

Die Anwältin der beklagten Nachbarin hielt dagegen: Es könne nicht sein, dass eine Hecke ihre Eigenschaft als solche verliere, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreite. Außerdem habe so eine Hecke ja auch viele Vorteile, betonte sie. Sie sei ein „lebendiges Element der Gartenbaukunst“ und biete zum Beispiel Sicht- und Lärmschutz sowie einen ökologischen Wert. 

Erdrückende Wirkung der Hecke

Für seinen Mandanten sei die Hecke erst einmal „eine grüne Wand“, sagte der Klägeranwalt. „Wenn es regnet oder schneit, lasten die Niederschläge zusätzlich auf diesen Blättern, sodass sich diese Bambuspflanzen auf sein Grundstück hinüberneigen“. Sie hätten für den Kläger „eine erdrückende Wirkung“.

Am Ende könnte der Knackpunkt in dem Fall ein anderer sein: Denn der BGH hat Zweifel daran, ob die Hecke überhaupt den vorgeschriebenen Hecken-Grenzabstand von 0,75 Metern einhält. Das könnte strittig sein, erklärte die Vorsitzende Richterin in ihrer vorläufigen Einschätzung im Februar. Dann hätte der Kläger ohnehin Anspruch auf Rückschnitt. Weil dazu neue Beweise erhoben werden müssten, könnte der Fall nach Frankfurt zurückverwiesen werden.