Justiz: Tattoo-Regeln für Gefängnispersonal sollen gelockert werden

Sichtbare Tätowierungen sind für das Gefängnis-Personal in Hessen bislang verboten. Auch der Fachkräftemangel zwingt die Landesregierung jetzt zum Umdenken.

Das Gefängnispersonal in Hessen soll Tätowierungen an Körperstellen wie den Armen oder Beinen bald offen zeigen dürfen. Allerdings sind auch künftig Ausnahmen vorgesehen, wie aus einer Antwort von Hessens Justizminister Christian Heinz (CDU) auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Fraktion im Landtag hervorgeht. 

Man teile die Auffassung, dass das generelle Verbot sichtbarer Tätowierungen „eine Form der nicht mehr zeitgemäßen Einschränkung von Justizvollzugsbediensteten darstelle“, erklärte Heinz darin. „Nicht zuletzt aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels“ erscheine eine Liberalisierung angezeigt und solle „zeitnah“ umgesetzt werden.

Künftige Regeln für Tattoos: neutral und verfassungskonform

Derzeit gelte für Justizbeamtinnen und -beamte im allgemeinen Vollzugsdienst, Krankenpflegedienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten eine Regelung, wonach unter anderem Tätowierungen und sogenannte Brandings – also gezielt und mit heißen Eisen angebrachte Narben als Körperschmuck – in der Regel nicht sichtbar sein dürfen. Nach einer geplanten Überarbeitung sollen künftig Tätowierungen, Brandings und vergleichbare Modifikationen erlaubt sein, sofern die Darstellungen politisch neutral, verfassungskonform und weder sexistisch noch gewalt- oder kriegsverherrlichend sind. Die Größe spielt dabei keine Rolle.

Rahmen für Liberalisierung bereits abgestimmt 

Mit dem Hauptpersonalrat Justizvollzug sei bereits ein entsprechender Rahmen für die Zulässigkeit von Tätowierungen im Vollzugsbereich abgestimmt worden, hieß es. Da es sich dabei um einen besonders sensiblen Arbeitsbereich handele, solle auch künftig gelten, dass die Tätowierungen der Bediensteten nicht die Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten beeinträchtigen dürfen. 

Vor allem sichtbare Tätowierungen im Hals- und Kopfbereich würden nach derzeitiger Einschätzung auch weiterhin „als problematisch angesehen“. Bei Tätowierungen auf dem Handrücken soll es voraussichtlich eine „gesonderten Einzelfallbetrachtung“ geben. Für die Prüfung, ob eine Tätowierung zulässig ist, soll die jeweilige Behördenleitung zuständig sein.