Beamtenrecht: Wie eine Lehrerin 16 Jahre krankgeschrieben sein konnte

Der Fall einer Lehrerin aus Wesel ist extrem, zeigt aber: Beamtenrecht wird nicht selten durch mangelhaftes Verwaltungshandeln ad absurdum geführt. Zum Schaden aller Beteiligten.
Diese Geschichte taugt weder als Skandal noch als Posse. Eher als verstörender Einblick in die Tiefen deutschen Beamtenrechts. Und als Schlaglicht auf den amtlichen Umgang damit. Und vielleicht auf die seltsamen Pfade, auf die es manche Staatsdiener bringen kann.
Der Fall: Seit mehr als 15 Jahren ist eine Lehrerin am Berufskolleg im niederrheinischen Wesel krankgeschrieben – bei vollen Bezügen als beamtete Studienrätin. Brutto zwischen 5000 und 6100 Euro monatlich. Vor einigen Monaten verlangte ihr Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen, hier die personalführende Bezirksregierung Düsseldorf, eine amtsärztliche Untersuchung. Die Beamtin sah darin unter anderem einen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, klagte dagegen – und verlor vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster. Sie muss nun zum Amtsarzt.
Beamtenrecht: Lehrerin verhielt sich konform
„Rein rechtlich ist das Verhalten der Beamtin, soweit gesichert bekannt, nicht zu beanstanden“, sagt Nicole Weber, Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Düsseldorf. Werden Beamte krank, erhalten sie ihre vollen Bezüge weiter, grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung. Es genügt die Einreichung der Krankschreibung bei der Dienststelle, hier das Berufskolleg Wesel. Alles Weitere ist Sache der Dienstelle und des Dienstherrn. „Bei langzeiterkrankten Beamten fragt ein Dienstherr normalerweise nach einiger Zeit nach und wird auch eine mögliche Dienstunfähigkeit prüfen“, erklärt Fachanwältin Weber. Eine fortgesetzte Krankschreibung über mehr als 15 Jahre hinweg sei ihr in ihrer 30-jährigen Kanzleipraxis noch nicht untergekommen.
Für Robert Hotsteg ist der Fall aus Wesel nicht ganz so ungewöhnlich: „Wir kennen durchaus Arbeitsunfähigkeiten bei Beamten von bis zu zehn Jahren“, sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht. „Versäumnisse liegen zumeist bei Dienststellen oder Dienstherren, in deren Verwaltungsverfahren.“
Laut Allgemeiner Dienstordnung (ADO) für öffentliche Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es in Paragraf 15, dass Schulleitungen „Abwesenheit“ von Lehrkräften der Schulaufsichtsbehörde melden. Ob und was aus solchen Meldungen folgt, steht dort nicht. Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, also nicht bei der Schulleitung – so ist die Regelung in NRW. „Sofern die Schule die Abwesenheit der Lehrkraft stets ordnungsgemäß an die Bezirksregierung gemeldet hat, ist auch der Schulleitung kein rechtlicher Vorhalt zu machen“, erklärt Anwältin Weber.
Düsseldorfer Bezirksregierung unter Druck
Der Schwarze Peter läge demnach bei der Bezirksregierung. Die lässt denn auch verlauten, dass man den Fall eingehend prüfe. Das hätte sie womöglich schon 2017 tun können, als die Lehrerin mit Erfolg gegen ihre Versetzung, weg aus Wedel, geklagt hatte. Da war sie bereits acht Jahre krankgeschrieben. „Es gibt sicher Umstände, in denen eine allzu zügige Prüfung auf Dienstunfähigkeit nicht wirklich hilft, etwa bei Krebspatienten in langwieriger Behandlung und Reha mit guter Prognose“, sagt Fachanwalt Hotstegs. Mehr als 15 Jahre ohne Prüfung wäre aber „schon extrem“. Der Urteilstext des OVG in Münster gibt den Hinweis, dass die Krankschreibungen der Studienrätin teils oder ausschließlich psychisch begründet gewesen sein könnten.
Am Weseler Berufskolleg werden rund 3000 junge Menschen von mehr als 170 Lehrkräften unterrichtet. Der Schulleiter gibt an, dass ihm die langzeitkrankgemeldete Kollegin nicht bekannt gewesen sei. Denkbar ist, dass die Studienrätin nach Rücknahme ihrer Versetzung im Jahr 2017 nicht wieder dem Berufskolleg zugeordnet wurde – und auch keiner anderen Schule. Diese Spekulation wurde bislang von der Bezirksregierung Düsseldorf weder bestätigt noch dementiert.
Nebentätigkeit als Heilpraktikerin?
Derweil kursieren Medienberichte, wonach die Lehrerin nebenbei als Heilpraktikerin tätig gewesen sein soll – bislang weder bestätigt noch dementiert. Es gilt die Unschuldsvermutung. Denn wäre die Studienrätin trotz angezeigter Arbeitsunfähigkeit erwerbsmäßig nebentätig gewesen, „droht ihr ein Disziplinarverfahren, das bis zum Verlust von Pensionsansprüchen führen kann“, so Anwältin Weber. Grundsätzlich dürfen Beamte wie auch Angestellte nebenher arbeiten, sofern die Tätigkeit beim Arbeitgeber angemeldet und von ihm genehmigt ist. Man kann davon ausgehen, dass die Bezirksregierung auch solchen Hinweisen nachgehen wird. Denn längst ist politischer Druck entstanden, das Medien-Echo ist enorm.
Ihrem Berufsstand hat die Studienrätin sicher einen Bärendienst erwiesen. Ihr Klageweg allerdings könnte immerhin eine Diskussion über Verwaltungsakte zwischen Schulen und Schulämtern respektive Bezirksregierungen befördern. Zumindest in Nordrhein-Westfalen. Denn wäre die Lehrerin einfach der Aufforderung ihres Dienstherrn gefolgt, hätte schlicht den Gang zum Amtsarzt gemacht, wäre der Fall höchstwahrscheinlich nie an die Öffentlichkeit gelangt. Und auch für etwaige Nebentätigkeiten hätte sich vermutlich niemand ernsthaft interessiert.