Urteil: Messerattacke: Gericht verurteilt wegen „Vollrausch“

Ein Mann sticht eine junge Frau nieder und verletzt sie schwer. Das Gericht ahndet es aber nicht als Körperverletzung.
Das Landgericht Darmstadt hat einen 27-Jährigen zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er sich fahrlässig in einen Cannabis-Vollrausch versetzt und deswegen eine Studentin verletzt hat. Am 22. November 2024 hatte er in der Darmstädter Weststadt im Rausch eine junge Frau gewürgt und auf sie eingestochen. Gerettet wurde die Frau von alarmierten Streifenpolizisten, die die Wohnung aufbrachen und stürmten.
In einem Verfolgungswahn, ausgelöst durch einen Joint, hatte sich der Mann in die Wohnung der hilfsbereiten 23-Jährigen geflüchtet und sie gebeten, die Polizei zu rufen. Allerdings habe er die junge Frau dann in seinen Wahn eingebaut und lebensgefährlich verletzt, erklärte der Vorsitzende Richter Volker Wagner in der Urteilsbegründung.
Der Mann wurde nicht wegen Körperverletzung verurteilt
„Das Sich-Berauschen beim „Vollrausch“ ist die Tat“, betonte der Vorsitzende Richter. Der Paragraf 323a im Strafgesetzbuch hat die Überschrift „Vollrausch“. Die Körperverletzungen seien nicht verurteilt worden, so der Richter. Bei den Körperverletzungen sei der Verurteilte wegen seines Wahns weitgehend unfähig zur Steuerung und zur Einsicht gewesen, sodass bei ihm keine Schuld vorlag, für die er hätte verurteilt werden können.
Bestraft wurde der Angeklagte, weil er Cannabis konsumierte, obwohl er wusste, wie es auf ihn wirken kann, erklärte der Richter. Der Ingenieur, der in Darmstadt in der IT gearbeitet hatte, hatte der psychiatrischen Gutachterin geschildert, dass er vor vier Jahren erstmals Cannabis konsumiert und sich dabei desorientiert, beobachtet und verfolgt gefühlt habe.
Mit dem Urteil folgte die Kammer weitgehend der Staatsanwaltschaft, die drei Jahre Haft wegen Vollrausch gefordert hatte. Die Verteidigung hatte auf Freispruch wegen fehlender Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.